Quelle: Stadtverwaltung Gera
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Bezeichnung,
Rechtsgrundlage
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Stadtrats-
beschluss vom
(Nr., Datum)
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Ausfertigung
vom
(Datum)
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Bekanntmachung
(Nr., Datum)
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Inkrafttreten
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Änderungen
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Rechtsverordnung,
§§ 51 (1 PbefG)
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75/1993 vom 03.06.1993
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19/1993 vom 16.10.1993
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17.10.1993
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Rechtsverordnung vom 02.12.1991 (Beschluss 149/91) tritt außer Kraft.
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Änderung Beförderungsentgelte
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35/95 vom 02.03.1995
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26/1995 vom 30.12.1995
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01.01.1996
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§ 1, § 2
§ 3 – Streichung,
§ 4 Punkt 1 Abs. 4, 6; Punkt 3,
§ 6, § 7
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Rechtsverordnung,
§ 51 (1) PbefG,
§§ 2 (2), 1 (3) ThürV über Zuständigk. u. z. Übertragung v. Ermächtig. a. d. G. des Personenbeförderungswesens
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05.12.2000
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3/2001
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01.02.2001
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Rechtsverordnung vom 03.06.1993 in der Fassung der Änderung vom 11.12.1995 tritt außer Kraft.
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Verordnung zur Ände-rung der Rechtsverord-nung über die Festset-zung der Beförderungs-entgelte und Beförde-rungsbedingungen für den Gelegenheitsver-kehr mit Taxen (Taxitarifordnung)
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06.01.2004
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4/2004 vom 23.01.2004
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01.02.2004
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§ 3 Punkt 3 – Neufassung
§ 3 Punkt 4 – Ergänzung um Absatz 2
§ 6 - Neufassung
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aktueller Stand: 04.02.2004
Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
§ 1
Geltungsbereich
- Die mit dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für Fahrten mit Taxen, deren Betreiber ihren Betriebssitz in der Stadt Gera haben, innerhalb des Pflichtfahrgebietes der Stadt Gera.
- Das Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes umfasst einen Radius von 40 km, als Mittelpunkt wird der Hauptbahnhof Gera angenommen (Anlage 1). Innerhalb dieses Pflichtfahrgebietes befinden sich u.a. die Städte Jena, Apolda, Naumburg, Weißenfels, Altenburg, Glauchau, Zwickau, Schleiz und Pößneck.
- Das Pflichtfahrgebiet wird in zwei Tarifzonen (Anlage 2) unterteilt.
§ 2
Beförderungspflicht
Die Beförderungspflicht des Taxiunternehmers (§ 22 PBefG) umfasst nicht die Beförderung von Personen:
1. die unter dem starken Einfluss von Alkohohl und/oder anderen Rauschmitteln stehen;
2. die erkennbar an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden oder
3. die zu erkennen geben, dass sie nicht in der Lage sind, nach Ausführung des Fahrauftrages das fällige Beförderungsentgelt in bar zu entrichten.
Eine Verpflichtung des Taxiunternehmers/–fahrers, dem Besteller bzw. Fahrgast hinsichtlich des Beförderungsentgeltes Kredit einzuräumen, ist mit der Beförderungspflicht nicht verbunden.
Ergeben sich Tatsachen oder Umstände, die das Nichtentstehen oder den Wegfall der Beförderungspflicht nach den vorstehenden Bestimmungen begründen, erst während der Ausführung eines Fahrauftrages, so ist der Taxifahrer berechtigt, die weitere Ausführung abzulehnen und die Fahrt abzubrechen. Der Fahrgast schuldet in diesem Falle das bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Beförderungsentgelt.
§ 3
Allgemeines
- Sondervereinbarungen
- Die mit dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
Abweichend hiervon ist im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 PBefG für das Pflichtfahrgebiet (§ 1 Abs. 2) der Abschluss von Sondervereinbarungen durch Taxiunternehmen zulässig. In solchen Vereinbarungen, deren Abschluss insbesondere mit Krankenversicherungsträgern, mit ärztlichen oder sonstigen gesundheitsdienstlichen Berufsvertretungen sowie mit Trägern des Rettungsdienstes, des Feuer-, des Katastrophen- oder des Zivilschutzes in Betracht kommen, ist ein bestimmter Geltungszeitraum festzulegen. Sie sind schriftlich zu vereinbaren und können außer besonderen Bestimmungen über die Beförderungsentgelte sonstige weitere Beförderungsbedingungen enthalten.
- Die Sondervereinbarungen dürfen die Ordnung des Verkehrs nicht stören.
- Sie sind der Unteren Verkehrsbehörde der Stadt Gera durch Bekanntgabe ihres vollständigen Inhalts schriftlich zur Genehmigung vorzulegen.
- Sondervereinbarungen, die durch die untere Verkehrsbehörde nicht genehmigt wurden , sind unwirksam.
- Sondervereinbarungen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, insbesondere Absprachen über ermäßigte Beförderungsentgelte von Fall zu Fall, sind nichtig (§§ 51 Abs. 1, 39 Abs. 3 Satz 2 PBefG).
- Zusammensetzung des Beförderungsentgeltes
- Das Beförderungsentgelt für Fahrten mit Taxen setzt sich wie folgt zusammen:
Grundtaxe (§ 4),
Fahrleistungstaxe (§ 5),
Wartezeittaxe, soweit in Betracht kommend (§ 6)
Das Beförderungsentgelt darf für die Beförderung von 1 bis 5 Personen nur einmal erhoben werden, wobei je bis zu 2 Kindern unter 6 Jahren in Erwachsenenbegleitung als eine Person gerechnet werden; ein einzelnes Kind unter 6 Jahren in Erwachsenenbegleitung bleibt unberücksichtigt. Für in Auftrag gegebene Beförderung von Kindern unter 6 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen wird das volle Beförderungsentgelt in Ansatz gebracht.
- Für eine bestellte, dann aber vom Besteller nicht wahrgenommene Fahrt, wird, wenn eine Fahrt zum angegebenen Abhol-Ort durchgeführt worden ist und kein anderer Fahrtinteressent von dort ersatzweise den Dienst der Taxe wahrnimmt, vom Besteller eine Pauschale in Höhe von 5,00 Euro erhoben.
- Taxameteruhr
- Der Taxifahrer hat sich, soweit nicht in zulässiger Weise ein ermäßigtes Beförderungsentgelt vereinbart ist, zur Berechnung und Belegung der Grund-, der Fahrleistungs- und ggf. der Wartezeittaxe einer vorschriftsmäßig geeichten Taxameteruhr zu bedienen. Die Taxameteruhr ist entsprechend des Fahrauftrages rechtzeitig einzuschalten, muss genau funktionieren, für den Fahrgast stets sichtbar, erforderlichenfalls beleuchtet sein und bis zur Beendigung des Fahrauftrages eingeschaltet bleiben. Der Taxifahrer darf dem Fahrgast nur das bei Beendigung des Fahrauftrages von der Taxameteruhr angezeigte Beförderungsentgelt, ggf. zuzüglich des gemäß § 5 Pkt. 4 zulässigen Zuschlages, abfordern.
- Vor jeder Fahrt ist der entsprechende Tarif einzuschalten. Es darf nur der Fahrpreis angefordert werden, der vom Fahrpreisanzeiger angezeigt wird, es sei denn, es handelt sich um eine Fahrt über das Pflichtfahrgebiet der Stadt Gera hinaus oder um eine Krankenbeförderung, die nach den mit den Krankenkassen vereinbarten Tarifen abgerechnet wird. Darüber hinaus dürfen nur evtl. verauslagte Fernsprech- oder Parkgebühren erhoben werden.
- Bei Störung der Taxameteruhr ist die Fahrleistungstaxe nach dem Kilometerpreis unter Ansatz der tatsächlich gefahrenen Wegstrecke zu berechnen und die Grundtaxe hinzuzurechnen. In diesen Fällen darf eine Wartezeittaxe nur verlangt werden, wenn und soweit Wartezeiten von mehr als 1 Minute nicht durch die Störung bedingt, sondern vom Fahrgast veranlasst wurden. Die Störung der Taxameteruhr ist unverzüglich zu beseitigen.
- Zahlungsweise
- Das Beförderungsentgelt ist vom Fahrgast nach Erledigung des Fahrauftrages in bar zu entrichten. Der Taxifahrer ist nicht zur Entgegennahme unbarer Zahlungsmittel verpflichtet, darf jedoch bei Entgegennahme von Schecks bzw. bei unbarer Zahlungsweise einen Zuschlag von 2,00 Euro erheben.
Die nachstehend festgelegten Taxen sind bei Tag und Nacht anzuwenden. Zuschläge für Sonn- und Feiertage werden nicht erhoben.
- Muss auf Grund der Umstände die Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes angenommen werden, kann in Ausnahmefällen eine Vorauszahlung gefordert werden. Die Beförderungspflicht im Pflichtfahrgebiet bleibt von der Zahlung eines Vorschusses unberührt.
§ 4
Grundtaxe
Die Grundtaxe beträgt einheitlich 2,00 Euro.
Mit ihr ist eine Anfangswartezeit von 1 Minute (§ 7) abgegolten.
§ 5
Fahrleistungstaxe
- Die Fahrleistungstaxe beträgt innerhalb des Pflichtfahrgebietes für
- den 1. Kilometer: 2,00 Euro,
- den 2. Kilometer: 1,80 Euro,
- ab dem 3. Kilometer: 1,20 Euro.
- Die Fahrleistungstaxe außerhalb bzw. nach außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist frei zu vereinbaren. Bei Fahrten, die außerhalb des Pflichtfahrgebietes beginnen bzw. enden, ist die Fahrleistungstaxe zwingend für die gesamte Fahrstrecke zu vereinbaren.
- Wird bei Fahrten die Tarifzone 1 (Anlage 2) verlassen, so ist an deren Grenze die Taxamateruhr dann einzuschalten, wenn die Fahrt außerhalb der Tarifzone 1 beginnt und nicht in diese wieder zurückfährt bzw. durch diese führt.
- Bei Benutzung eines Taxis mit mehr als 5 Sitzplätzen einschließlich Führersitz (Großraumtaxi) wird zu dem vom Taxameter ermittelten Fahrpreis ein Zuschlag in Höhe von 3,00 Euro berechtet, wenn mehr als 4 Personen befördert werden oder unabhängig von der Zahl der beförderten Personen ein Großraumtaxi ausdrücklich angefordert worden ist.
- Die Fortschalteinheit wird auf 0,10 Euro festgesetzt.
§ 6
Wartezeittaxe
Für die Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsvertrages wird unter Berücksichtigung der mit der Grundtaxe abgegoltenen einmaligen Anfangswartezeit eine Wartezeit von 21,00 Euro pro Stunde erhoben.
Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während seiner Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder aus verkehrlichen, vom Taxifahrer nicht zu vertretenden Gründen.
Fahrgästen gegenüber besteht eine gebührenpflichtige Wartepflicht bis zu 15 Minuten, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Fahrgäste sind darauf hinzuweisen.
§ 7
Sonstiges
- Diese Rechtsverordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast bzw. dem Besteller auf Verlangen vorzulegen.
- Dem Fahrgast oder dem Besteller einer Beförderungsleistung ist auf Verlangen eine Quittung auszustellen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als Straftaten zu verfolgen sind.
(2) Dem ordnungswidrig Handelnden kann gemäß § 61 Abs. 1 und 2 PbefG i. V. m. § 17 Abs. 2 OWIG eine Geldbuße auferlegt werden.
§ 9
Weitere Rechtsvorschriften
Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) unberührt.